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Hilfe für minderjährige Kinder, welche ihre Eltern pflegen – Young Carers

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Rechte der Kinder

Die vereinten Nationen definierten das „Übereinkommen“

Die vereinten Nationen definieren im „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ ein Kind „als jeden Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“ (Artikel 1), „ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.“ (Artikel 2)
Diese Anforderungen an die Definition eines Kindes werden durch alle Young-Carer erfüllt.


Artikel 3 – Wohl des Kindes
Zum Wohl des Kindes wird weiterhin ausgeführt:
„3(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
3(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit, sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.“
(Artikel 3)

Wenn sich die Eltern der Young-Carer in lebensbedrohlichen Lebenssituationen befinden, können sie ihren elterlichen Pflichten nicht immer im geeigneter Weise nachkommen. Hier muss Deutschland sicherstellen, dass das Wohl des Kindes durch geeignete Maßnahmen erhalten bleibt.


Artikel 4 – Verwirklichung der Kindesrechte
Zur Verwirklichung der Kindesrechte treffen die Vertragsstaaten „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.“
(Artikel 4)

Um die Rechte der Young-Carer zu wahren, wird Deutschland aufgefordert alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um Hilfen verwirklichen zu können. Hierbei werden alle Politiker vom Bundestag über die Landtage bis hin zu den Kreistagen und Gemeinde-/Stadträten gemäß der Zuständigkeiten der vertikalen Gewaltenteilung aufgefordert.


Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
„12(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen, das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen, die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
(Artikel 12)

Young-Carer, die sich mit ihren Lebensumständen überfordert fühlen und diese Lebensumstände nicht als altersgerecht eigestuft werden können, müssen eine Möglichkeit haben sich über das Phänomen „Young-Carer“ informieren zu können und ihre ausgeführte Hilflosigkeit bedarf einer angemessenen Berücksichtigung im Alltag.


Artikel 17: Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz
„Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen“
(Artikel 17)

Das Angebot an Literatur und Informationsangeboten für Young-Carer ist in Deutschland sehr stark begrenzt und für Kinder mit einem altersgerechten Wortschatz, ohne Wissen über spezifische Fachbegriffe, in Bibliotheken oder Internetsuchmaschinen zwar vorhanden aber nicht abrufbar.


Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl
„(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.“
(Artikel 18)

Deutschland hat sich verpflichtet, angemessene Einrichtungen und Dienste anzubieten, um Eltern bei der Erfüllung ihrer elterlichen Pflichten zu unterstützen. Gerade bei Young-Carern bei denen ein Elternteil schwer krank ist, ist das andere Elternteil gefordert neben der häuslichen Pflege auch der Verantwortung als Alleinverdiener nachzugehen. Young-Carer-Familien rutschen somit nicht nur in einen, mit Alleinerziehenden zu vergleichenden, besonders schutzwürdigen Status ab, sondern haben zudem oft noch mit der Angst zu kämpfen bald einen Partner oder Elternteil zu Grabe tragen zu müssen. Deshalb ist für YC ein nicht vorhandener Betreuungsdient durchaus ein größerer Einschnitt als beispielsweise bei Vollverdiener-Familien.


Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung,
Verwahrlosung

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen, sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
(Artikel 19)

„Gewalt liegt dann vor, wenn Menschen so beeinflusst werden, dass ihre aktuelle somatische und geistige Verwirklichung geringer ist als ihre potenzielle Verwirklichung … Gewalt ist das, was den Abstand zwischen dem Potenziellen und dem Aktuellen vergrößert oder die Verringerung dieses Abstandes erschwert.“ (Galtung, J.: Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung, Reinbek bei Hamburg 1975, S. 9)
Aus dieser bis heute gültigen umfangreichsten Begriffserklärung muss man schließen, dass bei einem YC, welcher wöchentlich mindestens 20 Stunden zu Hause pflegt, anstatt einen Sport oder ein Musikinstrument zu lernen oder andere eigene Potenziale zu fördern, eine geistige Gewaltanwendung vorliegt. Insbesondere auch noch dann, wenn YC der Schule fernbleiben, aus Angst um ein Elternteil. Perfide wird die geistige Gewaltanwendung jedoch, wenn betroffene YC weder politisch noch gesellschaftlich im Alltag gesehen aber übersehen werden.


Artikel 24: Gesundheitsvorsorge
„(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.“
(Artikel 24)

YC können aufgrund der Vielzahl an psychischen oder körperlichen Belastungen höhere Prävalenzraten entwickeln, selbst an psychischen oder körperlichen Beschwerden zu erkranken. Gerade deshalb ist in dieser Zielgruppe eine gut funktionierende Aufklärung, wie man am Besten auf die eigene Gesundheit acht gibt, unentbehrlich.


Artikel 28: Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(Artikel 28)

YC haben subjektiv wichtigeres im Kopf als Hausaufgaben oder pünktlich in der Schule zu erscheinen. Auch Objektiv ist die Gesundheit des Erkrankten ein Höheres Gut als eine erledigte Hausaufgabe. Gerade deshalb müssen Politiker und Lehrer Wege finden, die Konflikte des Alltags der YC zu erkennen. YC müssen die Werte der Gesellschaft pflegen dürfen aber gleichzeitig müssen sie auch ihre eigenen Ängste reflektieren können. Dadurch können Fehlentscheidungen bei der Bildungswahl vorgebeugt und durch lösungsorientierte Handlungsabläufe zugunsten einer besseren Bildung ersetzt werden.


Artikel 29: Bildungsziele; Bildungseinrichtungen
„(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln“.
(Artikel 29)

YC begegnen ihrem Umfeld mit den anerzogenen Wertdefinitionen der Gesellschaft und erleben oft den Gegensatz der heute tatsächlichen Lebensweise. In Ihrer tiefgründigen Lebensweise erleben Sie die Schere dieser beiden Weltanschauungen stärker als oberflächliche Gesellschaftsschichten. YC leben täglich die Werte unserer Kultur: Hilfsbereitschaft, Mitgefühl, Toleranz. Die im Alltag vermittelte Lebenserfahrung darf nicht dazu führen, dass diese Werte als gescheitert, nicht überlebenswichtig, oberflächliches Geschwätz herausgebildet werden. Diese Werte müssen auch für den YC von Außen erfahren werden können.


Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem
Leben, staatliche Förderung

„(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.“
(Artikel 31)

YC sind der spezielle Teil von Kindern kranker Eltern, welcher neben der Schule auch noch mehr als 20 Std. pro Woche pflegerisch tätig wird. Entsprechend gering ist das Zeitfenster für Ruhe und Freizeit. Politiker aller Ebenen müssen sowohl für Entlastung der YC sorgen, als auch spezielle Erholungs- oder Beschäftigungsaktivitäten für YC verabschieden.


Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
„(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;“.
(Artikel 32)

Bundesweit spricht man über schätzungsweise 200.000 osteuropäische Pflegekräfte. Eine Beteiligung an der Pflege von 200.000 Kindern innerhalb Deutschlands ist den meisten Bundesbürgern gar nicht bekannt. Ein YC, der täglich nachts mit aufsteht, weil seine Hilfe kurzfristig benötigt wird und eine Pflegehilfskraft für einen nächtlichen 30 Min. Einsatz nicht lohnenswert wäre, darf nicht vergessen werden.


Artikel 33: Schutz vor Suchtstoffen
„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.“.
(Artikel 33)

YC können aufgrund der Vielzahl an psychischen Belastungen einer höheren Gefahr ausgeliefert sein, selbst (digitale) Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen zu konsumieren. Sofern das Kind aufgrund eines suchtkranken Familienmitglieds zum YC wurde, könnte auch eine sehr niedrige Schwelle zur Erreichbarkeit der Stoffe vorliegen. Gerade unter YC muss unter diesen Gesichtspunkten neben der allgemeinen Aufklärungsarbeit über Suchtstoffe, vor allem auch vorbeugende und persönlichkeitsformende Vermittlung von Problemlöse- und Bewältigungsstrategien eigesetzt werden.


Artikel 36: Schutz vor sonstiger Ausbeutung
„Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.“.
(Artikel 36)

„Ausbeutung heißt, dass die produktiven Arbeiter fremdes Eigentum schaffen und dieses Eigentum über fremde Arbeit kommandiert.“ (K. Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, S. 148) „Alle Ausbeutungsverhältnisse sind gekennzeichnet durch den Ausschluss des Arbeiters vom Produkt.“ (K. Marx, Kapital I, MEW 23, S. 555)
Sofern von einem YC Leistungen erbracht werden, da das familiäre oder soziale Netzwerk nicht handelt und das familiäre oder soziale Netzwerk durch das Nichthandeln eigene Vorteile genießt (mehr Freizeit, weniger Verantwortung), von dem das Kind ausgeschlossen ist, sind die Tatsachen der Ausbeutung gegeben und erfüllt.


Zusammenfassung:
Young-Carern stehen die selben Rechte als anderen Kindern zu.
Wenn die Eltern krankheitsbedingt ihren elterlichen Pflichten nicht umfassend nachkommen können, besteht ein Anspruch auf staatliche Unterstützung. Für die Definition und Bereitstellung der Art und den Umfang dieser Unterstützung sind die Politiker auf allen Ebenen zuständig. Auch die Massenmedien müssen in kindgerechter Sprache mehr Informationen bereitstellen. Aufgrund unstabiler Grundverhältnisse in den Familien der YC ist die negative Auswirkung von nicht vorhandenen Beratungs- oder Informationsangeboten wesentlich intensiver. YC zu sein, bedeutet immer einer gewissen Form der geistigen Gewalten unterworfen zu sein, durch Sorge um ein Elternteil, Einschränkung der Freizeit oder Ausschluss von sozialen Aktivitäten. Durch die Vielzahl der psychischen und körperlichen Belastungen sind YC als Zielgruppe für Gesundheitsfürsorge besonders wichtig, um zukünftige Prävalenzraten niedrig halten zu können. YC dürfen nicht die Schule vernachlässigen, um die eigene Unkenntnis über vorhandene Hilfsangebote für Kranke oder nicht vorhandene Hilfsangebote für Kranke kompensieren zu können. Ziel ist es einen jungen Menschen trotz schwieriger Startumstände durch gesellschaftliche Werte wie Hilfsbereitschaft, Mitgefühl und Toleranz die Möglichkeit zur vollen Entfaltung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu ermöglichen.
Dazu sind speziell auf die Wahrnehmung und Bedürfnisse der YC abgestimmte Freizeitaktivitäten zu beschließen. YC dürfen nicht zu noch günstigeren Dienstleistern als osteuropäische Pflegekräfte verkommen und hier und da über den Tag und die Nacht verteilt sofort zur Stelle sein. Um der Kompensierung mittels Suchtstoffen vorzubeugen, sollten vor allem Problemlöse- oder Bewältigungsstrategien bei der Sucht-Prävention mit einfließen. Von der Ausbeutung der Situation der YC profitieren viele einzelne Personen, auf Kosten des Kindes, ohne dem YC einen Mehrwert zu erschaffen. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Bürgers der Bundesrepublik, egal ob Politiker, Lehrer, Familienangehöriger oder Leser dieser Zeilen sich innerhalb seiner persönlichen Möglichkeiten für eine kindgerechte Entwicklung der YC einzusetzen.